Satzung des SuS Tennis Hervest-Dorsten 1973 e.V. (Version vom 06.03.15)

A. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Name, Sitz Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der am 29.07.1973 gegründete Verein führt den Namen Spiel und Sport Tennis Hervest-Dorsten 1973 e.V..

2) Er hat seinen Sitz in Dorsten und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der Nr. VR 13415 eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports vor allem im Bereich des Freizeit- und Breitensports insbesondere zugunsten jugendlicher Mitglieder.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

a) die Organisation eines geordneten Spielbetriebes,

b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,

c) den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Trainern, Übungsleitern und Helfern,

d) die Beteiligung an und die Ausrichtung von lokalen und regionalen Turnieren,

e) die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen,

f) zusätzliche Angebote bewegungsorientierter Jugendarbeit,

f) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,

g) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1) Der Verein ist Mitglied

a) im Stadtsportverband Dorsten und

b) im Westfälischen Tennisverband.

2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie des Stadtsportverbandes nach Absatz 1 als verbindlich an.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in die Sportfachverbände und den Austritt aus den Sportfachverbänden beschließen.

 

B. Vereinsmitgliedschaft

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

 

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:

– aktiven Mitgliedern;

– passiven Mitgliedern;

– Mitgliedern auf Probe;

– Ehrenmitgliedern.

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

4) Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines aktiven Mitglieds, sind aber von der Beitragspflicht befreit. Sie werden per Beschluss durch den Gesamtvorstand gewählt.

5) Der Gesamtvorstand kann außerhalb dieser Satzung mit dem Ziel der Gewinnung aktiver Mitglieder Regelungen über eine befristete Mitgliedschaft auf Probe treffen. Personen in einem solchen Mitgliedschaftsverhältnis haben jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

– durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);

– durch Tod.

2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Brief an die Geschäftsadresse des Vereins. Dier Austritt kann zum Jahresende (31.12) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Gleiches gilt für den Wechsel von aktiver zu passiver Mitgliedschaft. Eine sofortige Kündigung ist mit Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands möglich, wenn das Mitglied seinen bisherigen Wohnsitz aufgibt.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren, Ordnungsgelder, etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über den Ausschluss darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung der Ausschluss bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied per Brief mitzuteilen.

2) Ein Ausschluss kann weiterhin erfolgen, wenn ein Mitglied

– grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;

– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

– sich grob unsportlich verhält;

– dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

3) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

4) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

5) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

6) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

7) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefes mitzuteilen.

8) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 9 Beiträge und Arbeitsleistungen

1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Wird ein Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung abgelehnt, so wird eine Kommission gebildet, der fünf Mitglieder des Vorstands und sechs weitere Vereinsmitglieder, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen, angehören. Die sechs Vereinsmitglieder werden auf Vorschlag aus der Mitte der Mitgliederversammlung ohne Aussprache sofort nach Ablehnung des Antrages ohne Stimmberechtigung der Mitglieder des Gesamtvorstands mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Die Kommission entscheidet für den Verein verbindlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

2) Es können zusätzlich Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Über die Fälligkeit der Beiträge, die Höhe und Fälligkeit sämtlicher Gebühren sowie Umlagen entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Umlagen können innerhalb eines Kalenderjahres maximal bis zur Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Darüber hinausgehende Umlagen können durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

3) Die Mitglieder sind außerdem verpflichtet, sich an den zur Erhaltung der Vereinslagen und zum Betrieb des Vereinsheims erforderlichen Arbeiten zu beteiligen. Im Falle der Nichtleistung sind von den Mitgliedern Ausgleichszahlungen zu erbringen. Für die Festsetzung der Arbeitsleistungen sowie der ersatzweisen Ausgleichszahlungen ist der Gesamtvorstand zuständig. Die verpflichtenden Arbeitsleistungen dürfen einen Umfang von 20 Arbeitsstunden im Jahr nicht überschreiten. Die ersatzweise Ausgleichszahlung darf nicht höher sein als der jährliche Mitgliedsbeitrag.

4) Beschlüsse über die Festsetzung nach Abs. 1) – 3) sind den Mitgliedern per Brief bekanntzugeben.

5) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.

6) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss festsetzt.

7) Von den Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

8) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

9) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit den dort festgelegten Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

10) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

11) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

 

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung in vollem Umfang ausgeübt werden.

 

§ 11  Ordnungsgewalt des Vereins

1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Absatz 2 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

a) Ordnungsstrafe bis 300,00 Euro;

b) Befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und Spielbetrieb.

3) Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.

4) § 8 Nr. 4) bis 8) dieser Satzung gelten entsprechend.

 

D. Die Organe des Vereins

 

§ 12 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung;

– der geschäftsführende Vorstand;

– der Gesamtvorstand;

– die Jugendversammlung;

 

§ 13 Die Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 31. März eines Kalenderjahres durchgeführt werden.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Textform (Brief, E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 Prozent aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.

5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 20 Prozent der erschienen Stimmberechtigten verlangt wird.

8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und ist in Ämter nach § 16 Abs. 2 wählbar. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

11) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden, sofern nicht diese Satzung anderes bestimmt oder die Mitgliederversammlung Abweichendes beschließt, einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 20 Prozent der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

12) Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

 

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

– Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands;

– Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

– Entlastung des Gesamtvorstands;

– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands;

– Wahl der Kassenprüfer;

– Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung des Vereins;

– Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

 

§ 15 Der geschäftsführende Vorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

– dem 1. Vorsitzenden;

– dem 2. Vorsitzenden;

– dem 1. Geschäftsführer.

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

3) Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

4) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig.

5) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

6) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

7) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

8) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.

9) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind zu protokollieren.

 

§ 16 Der Gesamtvorstand

1) Der Gesamtvorstand besteht aus

– den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands und

– dem Vorsitzenden der Jugend (1. Jugendwart).

2) Dem Gesamtvorstand sollen weiterhin angehören

– ein 2. Geschäftsführer,

– ein Schriftführer,

– ein 2. Jugendwart,

– ein 1. Sportwart,

– ein 2. Sportwart,

– ein Breitensportwart,

– ein Anlagenverwalter,

– ein Clubhausverwalter,

– ein Platzwart,

– ein Zuständiger für Festaktivitäten,

– ein Zuständiger für Öffentlichkeitsarbeit.

3) Neben den in dieser Satzung dem Gesamtvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Gesamtvorstands zugewiesenen Aufgaben sollen den Amtsträgern des Gesamtvorstands insbesondere folgende Aufgaben obliegen:

a) Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und soll auch die Mitgliederversammlungen berufen und leiten.

b) Der Geschäftsführer soll die Vereinskasse verwalten, über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch führen und die Mitgliederliste pflegen.

c) Der Schriftführer soll die schriftlichen Angelegenheiten des Vereins

insbesondere Bekanntmachungen an die Mitglieder, erledigen. Weiterhin soll er über jede Sitzung des geschäftsführenden oder des Gesamtvorstands und die Versammlungen der Mitglieder ein Protokoll aufnehmen.

d) Der Jugendwart soll die für die sportliche und gesellschaftliche Betreuung der jugendlichen Mitglieder Sorge tragen und ihre Interessen vertreten.

e) Der Sportwart soll in Zusammenarbeit mit dem Breitensportwart und Jugendwart die gesamte sportliche Betätigung der Mitglieder organisieren. Er soll die Trainingsarbeit überwachen sowie für eine geregelte Abwicklung des Spielbetriebs und die Ausrichtung von Turnieren Sorge tragen.

f) Der Anlagenverwalter soll alle Maßnahmen zur Erstellung sowie zur Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehenden Gegenstände organisieren.

g) Der Clubhausverwalter soll den Betrieb des Vereinsheims und den Einkauf der dafür benötigten Waren organisieren.

h) Der Platzwart soll die Bespielbarkeit der Plätze gewährleisten.

i) Der Zuständige für Festaktivitäten soll Veranstaltungen zur Pflege der Geselligkeit organisieren.

j) Der Zuständige für Öffentlichkeitsarbeit soll alle sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen wirksam propagieren.

4) Die Bestellung der Mitglieder des Gesamtvorstands erfolgt, sofern diese Satzung nicht anderes bestimmt, durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

5) Personalunion zwischen Ämtern des Gesamtvorstands ist vorbehaltlich des § 15 Absatz 4 dieser Satzung zulässig.

6) Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung zu denen des Absatzes 2 zusätzlicher Ämter beschließen.

7) Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in der Sitzung des Gesamtvorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

8) Der Gesamtvorstand sollte mindestens alle zwei Monate zusammentreten.

 

E. Vereinsjugend

 

§ 17 Vereinsjugend

1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

3) Organe der Vereinsjugend sind:

– die Jugendversammlung;

– der Vorsitzende der Jugend (1.Jugendwart);

– der 2. Jugendwart.

4) Der Vorsitzende der Jugend und der 2. Jugendwart werden von der Jugendversammlung gewählt.

5) Eine Jugendversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Jugendversammlung sollte vor der jährlichen Mitgliederversammlung bis zum 15. März eines Kalenderjahres durchgeführt werden.

6) Das Nähere kann eine Jugendordnung regeln, die von der Jugendversammlung beschlossen wird und der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

§ 18 Vergütungen der Organmitglieder

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

 

§ 19 Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.

 

§ 20 Vereinsordnungen

1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:

– Beitragsordnung;

– Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand;

– Ordnungen für die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen des Vereins.

2) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 21 Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- und Amtsträger, deren Vergütung den in § 31a Absatz 1 BGB festgelegten Betrag nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Verein abgedeckt sind.

 

§ 22 Datenschutz im Verein – Recht am eigenen Bild

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den der jeweiligen Aufgabenerfüllung dienenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern, Namen und Videos in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins erfolgt. Die Mitglieder können dem Verein die weitere Verwendung von Bildern, Namen und Videos jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Brief an die Vereinsadresse untersagen. Auf die vorstehenden Regelungen wird auf dem Mitgliedsantrag gesondert hingewiesen.

 

§ 23 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportverband Dorsten, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 24 Gültigkeit dieser Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06.03.2015 beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.


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Adresse

SuS Tennis Hervest-Dorsten 1973 e. V.

Holtrichtersweg 61

D - 46284 Dorsten

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während der Freiluftsaison (Mai-September):

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DI - FR      17.30 Uhr - 22.00 Uhr

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Sportwart: +49 (0)151 70833323

Geschäftsführung: +49 (0)151 20263624

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